Übervorteilung

Auch: Art. 21 OR

Übervorteilung liegt nach Art. 21 OR vor, wenn ein Vertrag ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründet und unter Ausbeutung einer Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns der anderen Partei geschlossen wurde.

Die verletzte Partei kann innert eines Jahres seit Vertragsabschluss erklären, dass sie den Vertrag nicht hält, und bereits Bezahltes zurückfordern. Ob ein Missverhältnis «offenbar» ist, wird objektiv und auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses beurteilt.

Für Ausgesperrte ist das relevant, weil eine Notlage ausgenutzt werden kann. Bewahren Sie Rechnung, Notizen zu Zeiten und Gesprächen sowie Vergleichsofferten auf und lassen Sie sich beraten, etwa bei einer Konsumentenschutzorganisation.